Satzung des Fördervereins 
Sächsisches Sportmuseum Leipzig e.V.
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§ 1  Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: "Förderverein Sächsisches Sportmuseum Leipzig e.V."
2. Sein Sitz ist in Leipzig; hier ist er ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur, einbezogen die Denkmalpflege.
2. Der Verein fördert durch die Sicherung und Erweiterung des Fundus des derzeitigen 
Sportmuseums Leipzig die Gründung eines Sächsischen Sportmuseum mit einer 
ständigen Ausstellung in eigenen Räumen.
3. Der Verein trägt dazu bei, die Geschichte des Sports in weitesten Sinne zu erforschen,
ihre Zeugnisse zu bewahren und der Öffentlichkeit anschaulich zu präsentieren.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
1. Um seinen Zweck zu erreichen, integriert der Verein die Freunde und Förderer des 
Sportmuseums Leipzig, tritt für dessen Ideen in der Öffentlichkeit ein und unterstützt 
tatkräftig den Ausbau zu einem landesweit wirkenden Museum.
2. Der Verein unterstützt die Sicherung des Kulturgutes vorrangig zur sächsischen 
Turn- und Sportgeschichte. Das schließt den Einsatz für den Erhalt sporthistorischer 
Bauten und Denkmale ein.
3. Er trägt dazu bei, die Entwicklung des Sports in Sachsen wissenschaftlich zu unter-
suchen und die Forschungsergebnisse einer breiten Öffentlichkeit nahe zubringen 
sowie das im Fundus befindliche Material sporthistorisch interessierten Bürgern 
zugänglich zu machen.
4. Der Verein fördert die Präsentation des sporthistorischen Kulturgutes in Form von 
Dauer-, Sonder-, und Wanderausstellungen.
5. Der Verein fördert die Begegnung von Kunst und Sport.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dieser Satzung
bekennt.
2. Folgende Mitgliedschaften werden geführt:
           a) persönliches Mitglied
           b) förderndes Mitglied
           c) Ehrenmitglied
3. Jedes Mitglied, dass die Volljährigkeit erreicht hat, ist gleichermaßen stimmberechtigt 
und kann der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.
4. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet 
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine Ablehnung des Aufnahme-
antrages seitens des Vorstandes besteht innerhalb eines Monats nach Ablehnungserhalt 
ein Wiederspruchsrecht an die Mitgliederversammlung, die entgültig entscheidet.
5. Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Sächsischen Sportmuseums Leipzig
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die 
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie diese Mit-
gliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
6. Die Mitgliedschaft endet:
            a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
            b) durch Austritt
                Der Austritt kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des 
                Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Ebenso ist der Status als Förderer
                zu kündigen.
            c. durch Ausschluss
                Gründe für den Ausschluss sind Rückstände in der Beitragszahlung von 
                länger als einem Jahr trotz erfolgter Mahnung, grober Verstoß gegen die 
                Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist 
                das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
                Die Entscheidung über den Ausschluss ist vom Vorstand mehrheitlich zu 
                fassen, schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit 
                Rückschein zuzustellen.
                Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Entscheidungs-
                erhalt Einspruch an die Mitgliederversammlung erhoben werden. In der 
                Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen 
                Rechtfertigung zu geben.
7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes 
gegenüber dem Verein. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen, unberührt davon bleiben Leihgaben.
§ 5 Finanzierung
1. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige
Zuwendungen.
2. Über die Höhe der Mindestbeiträge für die Mitglieder und Förderer entscheidet jährlich
die Mitgliederversammlung. Sie werden in einer Beitragsordnung fixiert.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
  Die Organe des Vereins sind
            a) die Mitgliederversammlung
            b) der Vorstand
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