Satzung des Fördervereins 
Sächsisches Sportmuseum Leipzig e.V.
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§ 7   Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
             a)  die Wahl des Vorstandes für 2 Jahre
             b)  die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren mit 
                  azyklischem Wechsel.
             c)  die Bestätigung von Ordnungen
            
d) die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und Kassenberichts 
                 des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die 
                 Erteilung der Entlastung.
            
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über sonstige 
                 Anträge, die mindestens 6 Wochen vorher dem Vorstand vorliegen. 
                 Dringlichkeitsanträge sind bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden 
                 Mitglieder zulässig.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner 
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand 
bestimmter Vertreter.
3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter 
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 
4 Wochen einzuberufen.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-
berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/4 aller stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe wünschen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit ein-
facher Stimmenmehrheit, sofern nicht 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden 
eine geheime Abstimmung verlangt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche alle 
gefassten Beschlüsse enthält und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzusenden. Ein Ein-
spruch ist innerhalb eines Monats geltend zu machen, über ihn entscheidet der 
Vorstand.
§ 8  Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
             a) dem 1.Vorsitzenden
            
b) dem 2. Vorsitzenden
            
c) dem Schatzmeister
             d) dem Schriftführer
             e) dem erweiterten Vorstand mit bis zu 3 Mitglieder
              f) dem Beirat des Verein
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 
Schatzmeister und der Schriftführer.
3. Der Beirat der aus bis zu 10 mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion 
und soll die Arbeit des Vorstandes unterstützen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren 
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur nächsten Mitglieder-
versammlung vom Vorstand ein Vertreter bestellt werden.
6. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 der abstimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
8. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss für 
2 Jahre berufen.
§ 9  Arbeitsgruppen und Kommissionen
1. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins gemäß § 3 kann der Vorstand 
ständige oder zeitwillige Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen bilden.
2. Die Leiter der Arbeitsgruppen und Kommissionen werden vom Vorstand 
berufen und können auf Beschluss des Vorstandes in diesen kooptiert werden. 
Sie haben beratende Stimme.
3. Zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder des Vereins 
herangezogen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
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