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Satzung des Fördervereins Sächsisches Sportmuseum Leipzig e.V. |
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| § 7 Mitgliederversammlung | |
| 1. |
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) die Wahl des Vorstandes für 2 Jahre b) die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren mit azyklischem Wechsel. c) die Bestätigung von Ordnungen d) die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über sonstige Anträge, die mindestens 6 Wochen vorher dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zulässig. |
| 2. |
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Vertreter. |
| 3. |
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. |
| 4. |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ein- berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe wünschen. |
| 5. |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit
ein- facher Stimmenmehrheit, sofern nicht 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
| 6. |
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche alle gefassten Beschlüsse enthält und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzusenden. Ein Ein- spruch ist innerhalb eines Monats geltend zu machen, über ihn entscheidet der Vorstand. |
| § 8 Vorstand | |
| 1. | Der Vorstand besteht aus |
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a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) dem erweiterten Vorstand mit bis zu 3 Mitglieder f) dem Beirat des Verein |
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| 2. |
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. |
| 3. |
Der Beirat der aus bis zu 10 mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes unterstützen. |
| 4. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. |
| 5. |
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur nächsten
Mitglieder- versammlung vom Vorstand ein Vertreter bestellt werden. |
| 6. | Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. |
| 7. |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der abstimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. |
| 8. |
Beiratsmitglieder werden vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss für 2 Jahre berufen. |
| § 9 Arbeitsgruppen und Kommissionen | |
| 1. |
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins gemäß § 3 kann der Vorstand ständige oder zeitwillige Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen bilden. |
| 2. |
Die Leiter der Arbeitsgruppen und Kommissionen werden vom Vorstand berufen und können auf Beschluss des Vorstandes in diesen kooptiert werden. Sie haben beratende Stimme. |
| 3. |
Zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder des Vereins herangezogen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. |
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